Bevor hier noch mehr Halbwahrheiten in Umlauf gesetzt werden:
Früher wurden Bahnschwellen mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt und auf diese Weise sehr witterungsbeständig und langlebig. Leider enthielten diese Mittelchen vor allem Phenole und Kresole, die heutzutage als krebserzeugend gelten. Die heutigen Bahnschwellen werden ohnehin nicht mehr aus Holz gefertigt.
Alte Bahnschwellen wurden früher verkauft und als Bodenbelag oder Umzäunung verwendet. Sie sind mittlerweile ausgelaugt und stellen keine unmittelbare Gefahr mehr dar, weshalb diese Fremdnutzung Bestandsschutz genießt. Bis 2002 war die Wiederverwendung alter Bahnschwellen unter Beachtung strenger Auflagen zulässig, jedoch war auch in diesen Jahren der Abverkauf an privat bereits verboten. Für die Auflagen siehe Bundesgesetzblatt Nr. 39 von 1996.
Seit dem 01.09.2002 dürfen Bahnschwellen nicht mehr fehlgenutzt werden, alles andere als fachgerechte Entsorgung ist verboten. Es gilt die Gefahrstoffverordnung, Anhang IV, Nr. 13.
Wer Bahnschwellen vor dem 01.09.2002 gekauft und verbaut hat, kann sie belassen, sofern die damaligen Sicherheitsvorschriften (beispielsweise kein Hautkonktakt) beachtet wurden. In allen anderen Fällen steht der Fortbestand für alle nach dem 01.04.1992 erworbenen Bahnschwellen unter Strafe.